Stand 11.02.2015

Präambel

Der Verein setzt sich folgende Ziele:

  • Den Heimatgedanken wach zu halten und die Verbundenheit der Einwohner mit Höfingen und seiner Geschichte zu stärken.
  • Das kulturelle Angebot in Höfingen zu pflegen und weiter zu entwickeln. Dies geschieht insbesondere durch die Nutzung des 1. Obergeschosses des Alten Rathauses Höfingen, welches die Stadt Leonberg dem Verein zur Nutzung überlassen hat.
  • Erhaltenswertes Kulturgut zu schützen und zu pflegen.
  • Die Sternwarte Höfingen zu betreiben und zu unterhalten.

§ 1 Name und Ziel

Der Verein führt den Namen „Höfinger Heimat- und Kulturverein e. V.“ Er hat seinen Sitz in Leonberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und zwar
durch Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
durch Förderung von Kunst und Kultur,
durch Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung der in der Präambel genannten Aufgaben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern fließen keine Gewinnanteile und in ihrer Mitgliedseigenschaft auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zu. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden ebenso bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine eingezahlten Gelder oder Sachleistungen zurück. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Leonberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Höfingen zu verwenden hat. Die dem Verein in notarieller Urkunde vom 11.11.1987 geschenkte „Sternwarte Höfingen“ fällt gemäß Ziffer 7 des notariellen Erbbauvertrags vom 12.03.1991 an die Stadt Leonberg.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt, der über die Aufnahme entscheidet.

Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden.

§ 3 Beitragszahlung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Es werden von jedem Mitglied Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrags wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

Der Vorstand des Vereins kann für definierte Projekte Arbeitsgruppen einsetzen (soweit sie nicht dem Vorstand bereits angehören). Neben Vorstandsmitgliedern können auch Vereinsmitglieder und sachverständige Nicht-Mitglieder der AG angehören. Es können Arbeitskreise für längerfristige Aufgaben gebildet werden. Die Ziele der Aufgaben orientieren sich an den Zielen des Vereins im Sinne der Präambel dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung hat die Arbeitskreise zu bestätigen. Die Mitgliederversammlung beschließt auch die Auflösung von Arbeitskreisen.

Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich der beschließende Vorstand gibt.

§ 5 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden. In ihr hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht vorgesehen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss-fähig. Sie ist durch einen der Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist eine außerordent-liche Mitgliederversammlung binnen eines Monats einzuberufen.

Einladungen erfolgen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leonberg, im Mitteilungsblatt Höfingen; sie sollen auch den Mitgliedern unmittelbar per E-Mail oder schriftlich zugehen.

Die Mitglieder wählen die in Ziffer 6 genannten Personen auf jeweils 3 Jahre sowie jährlich 2 Kassenprüfer.

§ 6 Vorstand

Der beschließende Vorstand besteht aus
  • dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden,
  • dem Rechnungsführer,
  • dem Schriftführer,
  • einem Sprecher je Arbeitskreis
  • und bis zu 3 Beisitzern

Er ist das beschließende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen.

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende des Vereins. Der Verein wird nach außen jeweils vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vertreten.

Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Mittel gemäß Ziffer 1 dieser Satzung.

Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglied im Höfinger Heimat- und Kulturverein sein.

§ 7 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die Beschlüsse der Gremien sind in Niederschriften aufzunehmen; das Protokoll ist von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Erscheint weniger als ein Drittel der Mitglieder, so ist eine weitere Mitgliederversammlung, die binnen Monatsfrist einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Im übrigen gilt das Gleiche wie für einen Beschluss über Satzungsänderungen.

§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11. Februar 2015 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 19. Januar 2012, deren Bestimmungen für die Festlegungen in dieser Neufassung beachtet wurden.

Leonberg, 11. Februar 2015

Uwe Freund

1. Vorsitzender